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    Bundesfernstraßenbau: Verkehrsprojekte von Public-Private-Partnerships

    Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) gilt seit 1994. Mit diesem Gesetz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte wurde das Recht zur Erhebung einer Maut eingeführt. Ziel war bzw. ist es, die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) vom 12.07.2011 wurden wichtige Regelungen im Zusammenhang mit der Maut neu gefasst.

    Bezüglich der Betreiber von Verkehrsprojekten unterscheidet man zwischen sogenannten F-Modellen und A-Modellen. Beim F-Modell können Private den Neu- und Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb von Bundesfernstraßen auf der Grundlage der von ihnen selbst erhobenen Mautgebühren finanzieren. Das Bundesverkehrsministerium wird ermächtigt, sowohl die entsprechenden Straßen oder Bauwerke als auch die jeweilige Höhe der Mautgebühren (im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörden) durch Rechtsverordnung festzulegen.

    Das A-Modell (Ausbaumodell) zielt auf den sechs- bzw. achtspurigen Ausbau von Autobahnabschnitten durch Private ab, der sich in Abhängigkeit vom späteren Verkehrsaufkommen aus der flächendeckend vorgesehenen Lkw-Maut refinanziert. Das A-Modell umfasst den Ausbau zusätzlicher Fahrstreifen sowie die Erhaltung und den Betrieb aller Fahrstreifen. Im Gegensatz zum F-Modell bleibt hier der Bund der Betreiber im steuerrechtlichen Sinne.

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30.03.2022 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Verkehrsprojekten durch Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. In seinem aktuellen Schreiben thematisiert das BMF die umsatzsteuerliche Behandlung der F- und A-Modelle. Zudem führt es aus, was bei der Erhebung der Maut zu beachten ist.

    Hinweis: Unter Public Private Partnership wird eine öffentliche Projektrealisierung unter privatem Gewinnstreben verstanden, die möglichst den gesamten Lebenszyklus eines Bauprojekts umfasst (von Planung über Bau, Betrieb, Erhaltung und evtl. sogar Verwertung).

    Information für: Unternehmer
    zum Thema: Umsatzsteuer

    (aus: Ausgabe 07/2022)

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